Kriterien zur Errichtung von FFPV-Anlagen in der Gemeinde einstimmig beschlossen

Kriterien zur Errichtung von FFPV-Anlagen in der Gemeinde: Entwurf der SPD-Fraktion einstimmig beschlossen

 

Bis 2040 will Niedersachsen seinen Energiebedarf zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken, vgl.§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG). Bereits bis 2030 soll eine Minderung der Gesamtemissionen um mindestens 65 Prozent, bezogen auf die Gesamtemissionen im Jahr 1990, erreicht werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NKlimaG). Dieses Ziel wird nur durch einen starken Ausbau der solaren Stromerzeugung zu erreichen sein. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) NKlimaG soll die in Niedersachsen installierte Solarstrom-Leistung bis 2035 von derzeit 5,1 Gigawatt (GW) auf 65 GW zunehmen – eine Steigerung um das 13-fache. [1]

Die Gemeinde Vordorf befürwortet die Errichtung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen (FFPV) auf dem Gebiet der Gemeinde. Die Solarenergie ist neben der Windkraft die derzeit einzige nachhaltige Energiequelle, die kurzfristig und in größerem Umfang (ausbaufähig) zur Verfügung steht und damit eine schnellere Loslösung von fossilen Energieträgern erlaubt und stellt sich vor, dass zunächst bis zu 6% der Gemeindefläche insgesamt mit FFPV-Anlagen bebaut werden könnten. Jeder Solarpark ist durch wildfreundlichen Zaun und Knickreihe von zwei Metern Breite um den gesamten Park herum abzugrenzen und soll der Biodiversität zugänglich sein.

Dem vorangestellt beschließt die Gemeinde Vordorf, unter der Abwägung der Energiegewinnung, dem Eingriff in den ländlichen Raum und den Einfluss auf die bestehenden und Entwicklungsflächen für Wohnen und Gewerbe nachfolgende Vorgehensweise und Kriterien für die Behandlung von Anträgen über die Errichtung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen:

 

1. Durch die Antragstellenden sind folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie vielen Eigentumsparteien gehören die Fläche?
  2. Ab wann könnte die Fläche frühestmöglich zur Verfügung stehen?
  3. Wie wird die geplante Fläche derzeitig genutzt? Bei landwirtschaftlicher Nutzung: Welche Wertigkeit oder welches Ertragspotential besitzt die Fläche im Vergleich zu anderen Flächen in der Gemeinde?
  1. Welche übergeordneten Planungen haben bereits stattgefunden? (Festsetzung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP)? / War die Fläche als Fläche für Windkraft in der Prüfung?)
  2. Welche Prüfungen wurden hinsichtlich der Umgebungsbedingungen durchgeführt? (Abstand zu Wohnbebauung, Denkmalen, Biotopen, Einfluss auf Landschaftsbild)
  3. Durch welche Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen lassen sich die Auswirkungen verringern?
  4. Wie soll die Bauleitplanung durchgeführt werden, und wer übernimmt die Kosten? Gibt es befristete Planungen?
  5. Wer übernimmt die Aufwendungen und Kosten für die komplette Erschließung und die Unterhaltung der Infrastruktur / Zuwegung?
  6. Wie soll der erzeugte Strom verwendet und abgeführt werden? Wie genau ist die Netzanschlusssituation?
  7. Gibt es technische Aspekte, die einen besonderen Nutzen in Bezug auf die Nachhaltigkeit ausweisen?
  8. Gibt es eine Möglichkeit zur Aufstellung von präferierten Agri-PV-Anlagen?
  9. In welcher Form kann ein späterer Rückbau durchgeführt werden?
  10. Wie wird der Rückbau durch Sicherheitsleistung abgesichert?
  11. Wird die Kommune finanziell beteiligt (§ 6 EEG)?
  12. Gibt es besondere Beteiligungsmodelle für die Kommune und / oder die Öffentlichkeit?
  13. Welche fachrechtlichen Abfragen (Kartierungen, Bodenuntersuchungen, Blendgutachten etc.) sind mit welchen Ergebnissen durchgeführt worden?
  14. Welche Auswirkungen hat die Anlage auf das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und den Artenschutz. Durch welche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen lassen sich die Auswirkungen verringern?
  15. Ist Speicherung / Umwandlung in Wasserstoff vorgesehen? Wurde die Möglichkeit zur Aufstellung und Betrieb von Elektrolyseuren geprüft (z.B. Nähe zu Windrädern)?
  16. Kann die Fläche auch während der Nutzung ggf. weiteren Zwecken dienen, z.B. ökologisch, landwirtschaftlich?
  17. Welche Weiternutzungs- und Nachnutzungskonzepte gibt es für die vorgesehenen Flächen?

 

2. Die Gemeinde entscheidet über den Antrag auf Grundlage der beantworteten Fragen unter Abwägung folgender Punkte

  1. PV-Anlagen auf gewerblich genutzten Grundstücken und bereits versiegelten Flächen werden bevorzugt.
  2. FFPV-Anlagen sollten nicht zu Lasten landwirtschaftlicher Nutzung gehen; entsprechend sind AGRI-PV-Anlagen zu bevorzugen.
  3. Es werden Flächen entlang von Verkehrsadern wie z. B. Straßen, Bahnstrecken, etc., beidseitig 500 m von der jeweiligen Mittellinie, bevorzugt.
  4. FFPV-Anlagen sollen vorzugsweise auf Flächen mit geringer Bodenfruchtbarkeit bis 30, im Einzelfall bis 40, durchschnittlichen Bodenpunkten oder eine Ertragsfähigkeit der Klassifizierung BFR 1-3 (gem. „Wegis“-Karte Regionaverband) errichtet werden.
  5. Der Abstand einer FFPV- oder AGRI-PV-Anlage zur nächsten Wohnbebauung sollte mindestens 500 Meter betragen.

 

3. Mit der Gemeinde Vordorf ist ein städtebaulicher Vertrag, gemäß dem Muster des Landkreises Gifhorn, abzuschließen.

 


[1] Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Niedersachsen (Herausg. Niedersächsischer Landkreistag und Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund; 1. Auflage, Stand 19. 10. 2022 https://www.ml.niedersachsen.de/download/189442/Arbeitshilfe_Solarplanung_nicht_vollstaendig_barrierefrei_.pdf)

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